Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie urteilsunfähig werden. Ohne ihn entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde mit.
Definition
Der Vorsorgeauftrag ist eine Anordnung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit, mit der eine oder mehrere Personen zur Vertretung eingesetzt werden.
Das Wichtigste erklärt
Durch Unfall, Krankheit oder Demenz kann jeder vorübergehend oder dauerhaft urteilsunfähig werden – und dann seine Geschäfte nicht mehr selbst besorgen. Das Gesetz kennt drei Bereiche, die Sie im Vorsorgeauftrag regeln können: die Personensorge, also Betreuung und Wohnsituation, die Vermögenssorge, also Konten, Liegenschaften und Verpflichtungen, sowie die Vertretung im Rechtsverkehr. Sie können für jeden Bereich dieselbe oder verschiedene Personen einsetzen und Ersatzpersonen bestimmen. Entscheidend ist die Form: Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet ist. Wird die Form verfehlt, ist er nichtig. Beim Zivilstandsamt können Sie hinterlegen lassen, dass und wo ein Vorsorgeauftrag existiert – sonst wird er im Ernstfall womöglich nie gefunden. Ohne Vorsorgeauftrag greift die gesetzliche Vertretung: Der Ehepartner darf nur die ordentliche Verwaltung besorgen, alles Weitere braucht die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Konkubinatspartner haben ohne Vorsorgeauftrag überhaupt kein Vertretungsrecht. Wird der Vorsorgeauftrag wirksam, prüft die Behörde ihn und setzt die beauftragte Person ein.
Worauf achten
- Ist die Form eingehalten – handschriftlich oder öffentlich beurkundet?
- Sind alle drei Bereiche geregelt und Ersatzpersonen bestimmt?
- Weiss die beauftragte Person davon – und wo das Dokument liegt?
- Ist die Hinterlegung beim Zivilstandsamt gemeldet?
- Passt der Vorsorgeauftrag zu Testament, Ehevertrag und Begünstigungen?
Häufige Fehler
- Den Vorsorgeauftrag am Computer schreiben und nur unterschreiben
- Kein Datum setzen
- Das Dokument so ablegen, dass es niemand findet
- Als Konkubinatspaar davon ausgehen, man dürfe füreinander handeln
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.