Bei einer Scheidung wird nicht nur das Vermögen geteilt, sondern auch die während der Ehe aufgebaute Pensionskasse – hälftig. Wer für die Familie zurücksteckte, ist besonders betroffen.
Definition
Der Vorsorgeausgleich ist die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Das Wichtigste erklärt
Bei einer Scheidung werden zwei Ebenen entflochten. Erstens das Vermögen: Unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung behält jeder sein Eigengut, während die Errungenschaft – das während der Ehe Erarbeitete – hälftig geteilt wird. Massgebend ist der Stand im Zeitpunkt der Auflösung, bewertet zum Verkehrswert. Zweitens die Vorsorge: Die während der Ehe aufgebauten Pensionskassenguthaben werden hälftig geteilt, voreheliches Guthaben bleibt aussen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die entsprechenden Zahlen zu liefern. Ist bei einem Partner der Vorsorgefall bereits eingetreten – etwa eine laufende Invaliden- oder Altersrente – entscheidet das Gericht nach Ermessen. Auf die Teilung verzichten kann man nur, wenn die eigene Altersvorsorge auf andere Weise angemessen sichergestellt bleibt. Rückkaufsfähige Lebensversicherungen zählen dabei zum Vermögen. Entscheidend ist die Abgrenzung zum Konkubinat: Der Vorsorgeausgleich gilt ausschliesslich für Ehe und eingetragene Partnerschaft. Trennt sich ein Konkubinatspaar, wird keine Vorsorge geteilt – wer die Kinder betreut und deshalb weniger einzahlt, steht ohne jeden Ausgleich da.
Worauf achten
- Wie hoch ist das während der Ehe aufgebaute Vorsorgeguthaben beider Partner?
- Ist voreheliches Guthaben sauber ausgeschieden und belegt?
- Bestehen Freizügigkeits- oder 3a-Guthaben, die mitzurechnen sind?
- Ist bei einem Partner der Vorsorgefall bereits eingetreten?
- Wie gross ist die verbleibende Vorsorgelücke nach der Teilung?
Häufige Fehler
- Nur das Bankkonto teilen und die Pensionskasse vergessen
- Voreheliches Guthaben nicht belegen können
- Nach der Scheidung keine neue Vorsorgeplanung machen
- Im Konkubinat auf einen Ausgleich hoffen, den es nicht gibt
Ehevertrag und GüterstandPensionskasse (BVG, 2. Säule)Konkubinat und VorsorgeVorsorgelücke
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.