Guthaben aus Pensionskasse, Säule 3a und Risikoversicherungen fliessen oft am Nachlass vorbei direkt an begünstigte Personen – nach eigenen, gesetzlich vorgegebenen Regeln.
Definition
Die Begünstigung legt fest, wer beim Tod der versicherten Person die Leistungen aus Vorsorge und Versicherung erhält; die zulässige Reihenfolge ist gesetzlich und reglementarisch vorgegeben.
Das Wichtigste erklärt
Nicht alles fällt in den Nachlass: Leistungen aus Pensionskasse, Säule 3a und reinen Risikoversicherungen gehen in der Regel direkt an die begünstigten Personen. In der Säule 3a ist die Reihenfolge gesetzlich vorgegeben – zuerst der Ehe- oder eingetragene Partner, danach die Kinder sowie Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden, anschliessend weitere Verwandte. Innerhalb der Gruppen haben Sie Spielraum bei der Aufteilung, ganz frei ist die Wahl aber nicht. Konkubinatspartner können in Säule 3a und Pensionskasse begünstigt werden – typischerweise, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde oder eine erhebliche Unterstützung bestand. Zwingend ist dabei zweierlei: Das Reglement der Kasse muss es zulassen, und die Person muss zu Lebzeiten gemeldet worden sein. Eine reine Risiko-Todesfallversicherung zahlt direkt an die begünstigte Person, ausserhalb des Nachlasses – so lässt sich jemand absichern, ohne die Pflichtteile anzutasten. Rückkaufsfähige Policen dagegen zählen zum Nachlass. Was Partner oder Dritte erhalten, kann Erbschafts- oder Schenkungssteuer auslösen; die Sätze sind kantonal sehr unterschiedlich. Ehegatten und meist auch direkte Nachkommen sind befreit, Konkubinatspartner zahlen vielerorts hohe Sätze.
Worauf achten
- Ist die Begünstigung in Säule 3a und Pensionskasse schriftlich gemeldet?
- Lässt das Reglement Ihrer Kasse die gewünschte Person überhaupt zu?
- Ist die Begünstigung nach Heirat, Trennung oder Geburt aktualisiert worden?
- Passen Begünstigung, Testament und Ehevertrag zusammen?
- Welche Erbschaftssteuer fällt in Ihrem Kanton für die begünstigte Person an?
Häufige Fehler
- Den Konkubinatspartner nie schriftlich melden
- Die Begünstigung nach einer Trennung nicht anpassen
- Annehmen, das Testament regle auch die Vorsorgegelder
- Die Erbschaftssteuer für Nichtverwandte ausblenden
Konkubinat und VorsorgeRisikolebensversicherung (Todesfallschutz)Pflichtteil und freie QuoteTestament
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.