Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben hälftig geteilt. Buchhalterisch ist das rasch erledigt. Für die Rente beider Seiten ist es einer der folgenreichsten Vorgänge überhaupt.
Geteilt wird, was zwischen Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens angespart wurde. Was jemand vorher aufgebaut hat oder nach der Einleitung dazuverdient, bleibt unberührt. Der Grundsatz ist die Hälfte, Abweichungen sind nur in engen Grenzen möglich.
Betroffen ist meist die Person mit der längeren und besser bezahlten Erwerbsbiografie. Die andere Seite erhält kein frei verfügbares Geld: Der Betrag bleibt zwingend in der Vorsorge und fliesst in die eigene Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto. Wer nach der Scheidung mit einer Auszahlung rechnet, wird enttäuscht.
Für die abgebende Seite entsteht eine Lücke, die sich rechnerisch oft auf mehrere Jahre Sparen beläuft. Sie lässt sich durch einen Wiedereinkauf schliessen, der wie ein gewöhnlicher Einkauf vom steuerbaren Einkommen abziehbar ist. Nur trifft diese Möglichkeit auf eine Lebensphase, in der plötzlich zwei Haushalte finanziert werden — die Liquidität fehlt meist genau dann.
Ein zweiter Punkt wird fast immer übersehen: Mit der Scheidung ändert sich auch der Risikoschutz. Ein Anspruch der geschiedenen Person auf Hinterlassenenleistungen besteht nur unter engen Voraussetzungen, unter anderem einer Ehedauer von mindestens zehn Jahren. Wer Kinder hat und auf Unterhalt angewiesen ist, sollte diesen Punkt ausdrücklich klären lassen.
Läuft bereits eine Rente, wird nicht Kapital geteilt, sondern die laufende Rente. Die abgebende Seite verliert dauerhaft einen Teil ihres Einkommens, die empfangende erhält im Gegenzug eine eigene lebenslange Rente. Das ist für beide eine grundlegend andere Ausgangslage als eine Kapitalteilung vor der Pensionierung.
Praktisch heisst das: Vor der Unterschrift unter die Scheidungskonvention sollten zwei Zahlen auf dem Tisch liegen — wie die Vorsorgesituation beider Seiten nach der Teilung aussieht, und was ein späterer Wiedereinkauf kosten würde. Die Teilung selbst rechnet die Anwaltschaft. Die Folgen für die Rente rechnet selten jemand.
Und zuletzt ein Punkt, der nichts kostet: Nach einer Scheidung stimmen Begünstigtenordnung in der Säule 3a, Todesfallkapital der Pensionskasse und ein allfälliges Testament fast nie mehr mit dem überein, was tatsächlich gewollt ist. Diese drei Dokumente gehören auf dieselbe Liste wie die Namensänderung.
Scheidung und VorsorgePensionskasse (BVG, 2. Säule)FreizügigkeitskontoBVG-Einkauf
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.