Der Wegzug ist ein Vorsorgeereignis. Die Regeln unterscheiden sich je nach Zielland, und die Reihenfolge der Schritte entscheidet über Steuern und Ansprüche.
Definition
Bei einer Auswanderung endet die Versicherungspflicht in der AHV, sofern kein Sozialversicherungsabkommen anderes vorsieht. Geleistete Beiträge bleiben erhalten und führen später zu einer Teilrente. Das Pensionskassenguthaben geht auf ein Freizügigkeitskonto; die Barauszahlung ist bei Wegzug in ein EU- oder EFTA-Land für den obligatorischen Teil eingeschränkt, solange dort eine Versicherungspflicht besteht. Die Säule 3a kann bei endgültigem Wegzug ausbezahlt werden.
Das Wichtigste erklärt
Bei der Auszahlung fällt die Quellensteuer des Kantons an, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Darum wird das Guthaben oft vor dem Bezug auf eine Freizügigkeitsstiftung in einem steuergünstigen Kanton übertragen. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuer zurückgefordert werden, dafür besteuert das neue Wohnsitzland. Wer nur vorübergehend geht, lässt die Guthaben meist stehen. Freiwillige AHV ist ausserhalb der EU und EFTA unter Bedingungen möglich.
Worauf achten
- Zielland: EU/EFTA oder Drittstaat? Das bestimmt die Barauszahlung
- Reihenfolge: Abmeldung, Übertrag, Bezug, Quellensteuer
- Doppelbesteuerungsabkommen und Besteuerung im Zielland prüfen
- Freiwillige AHV und Krankenversicherung im Ausland klären
Häufige Fehler
- Vor der Abmeldung beziehen und in der Schweiz ordentlich besteuert werden
- Den obligatorischen Teil bei Wegzug in die EU auszahlen wollen
- Beitragsjahre im Ausland vergessen und später Rentenansprüche verlieren
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.