Ohne Arbeitgeber zahlt niemand die Hälfte mit. Selbständige tragen den vollen Beitrag, dafür gilt für tiefe Einkommen ein tieferer Satz.
Definition
Selbständigerwerbende sind Personen, die auf eigene Rechnung und eigenes Risiko arbeiten. Ihre AHV/IV/EO-Beiträge werden von der Ausgleichskasse auf dem Reingewinn erhoben, zunächst provisorisch aufgrund einer Schätzung, später definitiv aufgrund der Steuerveranlagung.
Das Wichtigste erklärt
Der Beitragssatz ist abgestuft: Tiefe Einkommen zahlen weniger, ab einer bestimmten Höhe gilt der volle Satz. Weil die definitive Abrechnung erst mit der Steuerveranlagung kommt, drohen Nachzahlungen, wenn das Einkommen gestiegen ist. Beiträge sind nur bis zum Mindestbeitrag freiwillig, darunter entstehen Lücken. Die Anerkennung als selbständig ist keine Formalität: Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, gilt möglicherweise als unselbständig.
Worauf achten
- Selbständigkeit bei der Ausgleichskasse anmelden und anerkennen lassen
- Provisorische Beiträge dem laufenden Gewinn anpassen, um Nachzahlungen zu vermeiden
- Bei tiefem Gewinn den Mindestbeitrag sichern, damit keine Lücke entsteht
- Pensionskasse und Säule 3a als freiwillige Ergänzung planen
Häufige Fehler
- Nachzahlungen nach einem guten Jahr nicht zurückstellen
- Beiträge unter dem Mindestbeitrag, die zu einem fehlenden Jahr führen
- Die fehlende zweite Säule nicht durch eigene Vorsorge ersetzen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.