Unverheiratete Paare gehen oft davon aus, im Ernstfall automatisch füreinander abgesichert zu sein. In der Vorsorge ist das selten der Fall.
Anders als bei Ehepaaren ist die Absicherung des überlebenden Partners im Konkubinat nicht selbstverständlich. Ob die Pensionskasse eine Partnerrente oder ein Todesfallkapital zahlt, hängt vom Reglement ab — und oft davon, ob die Begünstigung aktiv gemeldet wurde.
Auch AHV-Hinterlassenenleistungen und das Erbrecht behandeln Konkubinatspaare anders. Ohne Testament und ohne gemeldete Begünstigung kann der überlebende Partner deutlich schlechter dastehen als erwartet.
Die gute Nachricht: Mit wenigen, gezielten Schritten lässt sich die gegenseitige Absicherung regeln. Wichtig ist, Pensionskasse, Säule 3a und Erbrecht zusammen zu betrachten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.