Erstmals wird im Dezember 2026 eine 13. AHV-Rente ausbezahlt. Wer sie erhält, wer nicht – und weshalb die Auszahlung nicht bei allen ungeschmälert ankommt.
Im Dezember 2026 wird die 13. AHV-Rente erstmals ausbezahlt. Anspruch hat, wer zu diesem Zeitpunkt eine AHV-Altersrente bezieht. Die Auszahlung erfolgt als zusätzliche Monatsrente, gestützt auf die im Dezember laufende Rente.
Wichtig ist die Abgrenzung: Es handelt sich um einen Zuschlag auf der Altersrente. Auf Invalidenrenten der IV und auf Hinterlassenenrenten – Witwen-, Witwer- und Waisenrenten – wird keine 13. Rente ausgerichtet. Wer heute eine IV-Rente bezieht und erst später ins Referenzalter kommt, profitiert also erst ab dem Wechsel in die Altersrente.
Für Ehepaare gilt die bekannte Systematik weiter: Die beiden Einzelrenten werden zusammen auf 150 Prozent der Maximalrente plafoniert. Diese Plafonierung wirkt auch auf den Zuschlag – ein Ehepaar erhält also nicht das Doppelte des Maximalbetrags einer Einzelperson.
Zwei Nebenwirkungen verdienen Aufmerksamkeit. Erstens die Steuern: Die 13. Rente ist wie die übrige AHV-Rente vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Sie erhöht damit das steuerbare Einkommen des Jahres 2026 und kann – je nach Situation – die Progression leicht anheben. Zweitens die Ergänzungsleistungen: Für Personen mit EL wurde ausdrücklich geregelt, dass die 13. Rente nicht zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen führen soll. Wer EL bezieht, sollte die Abrechnung dennoch prüfen.
Für die Planung bedeutet das Ganze weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen: Die 13. Rente verbessert das Budget spürbar, verändert aber die Grundrechnung nicht. Die Deckungsquote von AHV und Pensionskasse zusammen liegt weiterhin häufig bei 50 bis 70 Prozent des letzten Lohns. Die eigene Vorsorgelücke bleibt damit die relevantere Zahl – und sie lässt sich nach wie vor nur mit den eigenen Unterlagen bestimmen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.