Die 62-jährige Frau Müller verliert nach mehr als zwanzig Jahren ihren Arbeitsplatz. Welche Möglichkeiten hat sie? Name und Details wurden geändert.
Ein Fall aus unserer Beratung, und drei Türen, von denen die meisten nur eine kennen.
Der Brief der Pensionskasse liegt auf dem Küchentisch, dazu ein Formular mit der Überschrift «Austrittsleistung». Sie soll ein Freizügigkeitskonto angeben. Ihr Arbeitgeber hat nichts weiter gesagt, die Pensionskasse hat das Formular geschickt, ihr Finanzberater hat empfohlen, das Geld erst mal auf einem Freizügigkeitskonto "zu parkieren".
Zwei Wochen später sitzt sie bei uns. Und wir stellen ihr die Frage, die ihr niemand gestellt hat: Was, wenn Sie das Formular gar nicht unterschreiben müssen?
Die Tür, die alle nehmen: das Freizügigkeitskonto
Das Freizügigkeitskonto ist der Standardweg. Er ist nicht falsch, aber er ist eine Entscheidung, die meistens ohne Entscheid getroffen wird. Und er hat eine Eigenschaft, die man sich klarmachen muss, bevor man unterschreibt:
Auf dem Freizügigkeitskonto ist das Geld Kapital. Kein Einkommen. Frau Müller wäre ab diesem Moment selber dafür verantwortlich, dass es reicht. Sie trägt das Anlagerisiko, sie trägt das Zinsrisiko, und sie trägt das Risiko, das man in der Vorsorge am schlechtesten selber tragen kann: das Risiko, lange zu leben.
Ein Kunde hat es einmal treffend gesagt: es längt, solangs längt.
Dazu kommt: Wer Kapital hat, hat auch Zugriff darauf. Das klingt nach Freiheit, und manchmal ist es das. Oft ist es aber genau der Grund, warum mit 78 nichts mehr da ist.
Die Tür, die niemand erwähnt hat: Weiterversicherung nach Art. 47a BVG
Seit dem 1. Januar 2021 gilt: Wer nach dem 58. Altersjahr vom Arbeitgeber gekündigt wird, kann in der bisherigen Pensionskasse versichert bleiben, längstens bis zum reglementarischen Referenzalter. Man wählt dabei, ob man nur die Risiken Tod und Invalidität weiterversichern will oder zusätzlich auch weiter Alterskapital aufbauen möchte. Die Beiträge trägt man selber, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.
Das ist der entscheidende Hebel, denn wer nach Art. 47a BVG in der Kasse bleibt, verliert den Anspruch auf eine Rente nicht. Genau das passiert nämlich beim Freizügigkeitskonto: Die Tür zur lebenslangen Rente fällt zu.
Die Pensionskassen sind sogar verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen (Art. 8 Abs. 2 FZG). In der Praxis erleben wir regelmässig, dass der Hinweis im Kleingedruckten eines Standardbriefs steht, und dass niemand erklärt, was er bedeutet. Frau Müller hat ihn nie gesehen. Wichtig: Der Anspruch gilt bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei einer Aufhebungsvereinbarung muss die versicherte Person nachweisen, dass die Initiative vom Arbeitgeber ausging. Diese Formulierung im Kündigungsschreiben ist deshalb kein Detail, sondern der Schlüssel zum ganzen Dossier.
Die dritte Tür: vorzeitige Pensionierung mit lebenslanger Rente
Die meisten Reglemente lassen eine vorzeitige Pensionierung ab 58 zu. Mit 62 kann Frau Müller also eine Altersrente beziehen, statt Kapital zu übernehmen. Diese Rente ist tiefer, weil sie länger läuft und der Umwandlungssatz im vorzeitigen Alter deutlich niedriger ist. Sie ist aber lebenslang, garantiert, und sie kommt jeden Monat, unabhängig von Börse und Lebenserwartung.
Ehrlich gesagt: Diese Rente ist nominal fix, sie schützt also nicht gegen Teuerung, und nach dem Tod fliesst kein Kapital an die Erben, sondern höchstens eine reglementarische Hinterlassenenrente. Wer Erben absichern will oder eine hohe Lebenserwartung selber anzweifelt, entscheidet unter Umständen anders. Es geht nicht um «Rente ist besser», es geht um eine bewusste Wahl.
Die grösste Stolperfalle: Rente und Arbeitslosenentschädigung
Hier wird es technisch, und hier werden die meisten Fehler gemacht.
Zwei Regeln greifen gleichzeitig:
Altersleistungen der Pensionskasse werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c AVIG, Art. 32 AVIV). Das ist die bekannte Kürzung.
Weniger bekannt und viel gefährlicher: Wer vorzeitig pensioniert wird, dem wird grundsätzlich nur jene Beitragszeit angerechnet, die nach der Pensionierung liegt (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Das kürzt den ALV-Anspruch nicht nur, es kann ihn ganz zum Verschwinden bringen.
Die Ausnahme (Art. 12 Abs. 2 AVIV) greift, wenn die vorzeitige Pensionierung aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Bestimmungen im Vorsorgereglement erfolgt.
Und jetzt der Punkt, den das Bundesgericht mehrfach präzisiert hat: Massgebend ist nicht, ob der Stellenverlust freiwillig war, sondern ob der Rentenbezug freiwillig war. Wer zwischen Freizügigkeitsleistung und Altersrente wählen konnte und die Rente wählte, gilt als freiwillig frühpensioniert, auch wenn die Kündigung unfreiwillig kam.
Daraus folgen zwei Dinge, die in der Beratung über mehrere Zehntausend Franken entscheiden:
Die Reihenfolge ist alles. In vielen Fällen ist der saubere Weg: zuerst Weiterversicherung nach Art. 47a BVG, Arbeitslosenentschädigung ungekürzt beziehen, und den Rentenbezug erst später auslösen. Die reguläre Obergrenze liegt bei 520 Taggeldern, für Versicherte ab 55 mit mindestens 22 Beitragsmonaten. Wer darüber hinaus innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Referenzalter arbeitslos wird, hat Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder, und die Rahmenfrist wird bis Ende des Monats vor Ausrichtung der AHV-Rente verlängert. Frau Müller liegt mit 62 in diesem Fenster. Das ergibt eine Überbrückung von deutlich über zwei Jahren, und in dieser Zeit muss keine Rente angetastet werden.
Diese Frage gehört vor den Entscheid geklärt, schriftlich, mit der Arbeitslosenkasse und der Pensionskasse. Nicht nachher. Nachher ist es meistens nicht mehr korrigierbar.
AHV: Vorbezug ab 62 ist für diese Jahrgänge noch möglich
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die sogenannte Übergangsgeneration der Reform AHV 21, können ihre AHV-Rente weiterhin ab 62 vorbeziehen. Und sie profitieren dabei seit dem 1. Januar 2025 von reduzierten Kürzungssätzen, abgestuft nach Alter beim Vorbezug und nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Je tiefer das Einkommen, desto milder die Kürzung.
Auch hier gehört die Kehrseite auf den Tisch: Wer die Rente vorbezieht, verzichtet auf den lebenslangen Rentenzuschlag, den die Übergangsgeneration erhält, wenn sie nicht vorbezieht. Der Vorbezug ist also nicht «gratis Geld früher», sondern ein Tausch, den man rechnen muss. Genau das tun wir, individuell, mit den echten Zahlen des Versicherungsausweises und des IK-Auszugs.
Weiterarbeiten lohnt sich doppelt
Frau Müller hat heute eine kleine Anstellung. Damit zahlt sie weiter in AHV, IV und EO ein, und das hat einen konkreten Nebeneffekt: Wer nach dem Referenzalter erwerbstätig ist, kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente beantragen, spätestens bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Berücksichtigt werden die Einkommen und Beitragszeiten zwischen Referenzalter und Neuberechnung. Damit lassen sich frühere Beitragslücken schliessen oder das massgebende durchschnittliche Einkommen verbessern.
Die Bedingungen: Das Einkommen muss mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens erreichen, der Jahresbeitrag mindestens dem Mindestbeitrag entsprechen, und die Rente darf das Maximum der Skala noch nicht erreicht haben. Zudem lohnt es sich meist, auf den Rentnerfreibetrag zu verzichten, was dem Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung gemeldet werden muss.
Weil der Antrag nur einmal gestellt werden kann, ist der Zeitpunkt eine echte Planungsfrage. Sinnvollerweise stellt man ihn am Ende der Erwerbstätigkeit, dann wirken alle bezahlten Beiträge.
Und das Angebot des anderen Beraters: die Zeitrente
Frau Müller hatte parallel eine Offerte: Freizügigkeitskapital in eine Zeitrente bei einer Versicherung, mit ordentlicher monatlicher Auszahlung.
Eine Zeitrente ist kein schlechtes Produkt, und es gibt Situationen, in denen sie passt, etwa als klar begrenzte Brücke bis zum AHV-Bezug. Sie löst aber ein anderes Problem als das, das Frau Müller hatte. Eine Zeitrente läuft eine definierte Zeit. Danach ist sie zu Ende. Das Langleberisiko bleibt vollständig bei ihr. Wenn sie 92 wird, war die Auszahlung mit 82 zu Ende, und die Sicherheit, die sich zehn Jahre lang gut angefühlt hat, ist genau dann weg, wenn sie am nötigsten wäre.
Das ist der ganze Unterschied zwischen einer Zeitrente und einer Rente aus der Pensionskasse: Die eine zahlt eine Frist, die andere zahlt ein Leben.
Der Weg, für den sich Frau Müller entschieden hat
Kein Freizügigkeitskonto, sondern Weiterversicherung und Rentenlösung in der bisherigen Pensionskasse
Eine lebenslange Altersrente statt eines Kapitals, das sie selber verwalten müsste
AHV-Vorbezug, gerechnet mit den reduzierten Kürzungssätzen ihres Jahrgangs
Eine kleine Anstellung, damit sie weiter in die Sozialversicherungen einzahlt
Und die Option auf eine einmalige Neuberechnung der AHV-Rente am Ende ihrer Erwerbstätigkeit
Sie hat heute weniger Kapital auf dem Papier. Aber sie hat ein Einkommen, das nicht aufhört.
Was Sie tun sollten, wenn Sie in dieser Situation sind
Unterschreiben Sie nichts, bevor diese sechs Punkte geklärt sind:
Was steht im Kündigungsschreiben, und wer hat die Auflösung initiiert?
Was sagt Ihr Vorsorgereglement zu vorzeitiger Pensionierung und zur Weiterversicherung nach Art. 47a BVG, und welche Fristen laufen?
Wie hoch ist die Rente bei vorzeitigem Bezug, wie hoch das Kapital, und wo liegt Ihr persönlicher Break-even?
Wie wirkt ein allfälliger Rentenbezug auf Ihren ALV-Anspruch, schriftlich bestätigt durch die Arbeitslosenkasse?
Vorbezug der AHV oder Rentenzuschlag: Was ist in Ihrem Fall die bessere Rechnung?
Wie sieht das Ganze nach Steuern aus, über die nächsten zwanzig Jahre und nicht nur im ersten Jahr?
Diese Fristen sind kurz. Manche Türen fallen mit einer einzigen Unterschrift zu, und sie lassen sich nachher nicht mehr öffnen.
Wenn Sie oder jemand in Ihrem Umfeld vor dieser Situation steht: Melden Sie sich, bevor das Formular zurückgeht. Eine Standortbestimmung kostet Sie eine Stunde und kann über den Rest Ihres Lebens entscheiden.
Rechtsgrundlagen
Art. 47 und Art. 47a BVG (Weiterversicherung), Art. 8 Abs. 2 FZG (Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung), Art. 2 Abs. 1bis FZG (Austrittsleistung anstelle der Altersrente), Art. 18c AVIG und Art. 32 AVIV (Anrechnung von Altersleistungen), Art. 13 Abs. 3 AVIG und Art. 12 AVIV (Beitragszeit bei vorzeitiger Pensionierung), Art. 27 AVIG und Art. 41b AVIV (Höchstzahl der Taggelder, zusätzliche Taggelder kurz vor dem Referenzalter), Reform AHV 21 mit Übergangsbestimmungen zur Übergangsgeneration, Art. 29bis AHVG (Neuberechnung nach dem Referenzalter).
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine individuelle Beratung. Reglemente, Fristen und Kürzungssätze unterscheiden sich von Fall zu Fall.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026.